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Produktratgeber Umwelt

Lagerung von gewässergefährdenden Flüssigkeiten in Umwelt- und Chemikalienschränken

Allgemeine rechtliche Grundlagen und Definitionen, Gesetze und Regeln

Vorschriftsmäßige Lagerung gewässergefährdender Flüssigkeiten

Die Handhabung und Lagerung von Gefahrstoffen stellt grundsätzlich ein sehr hohes Gefährdungspotenzial dar. Zum Schutz der Menschen und der Umwelt müssen die speziellen Anforderungen der Gesetzgebung (BetrSichV1, TRbF2, GefStoffV3, WHG4, VAwS6 etc.) in den Betrieben, die mit Gefahrstoffen arbeiten, umgesetzt werden. Dies erfolgt Beispielsweise durch die Benutzung von Sicherheitsschränken.

Wasserhaushaltsgesetz4 (WHG) Umgang mit gewässergefährdenden Stoffen

Der Umgang mit gewässergefährdenden Stoffen zählt zu den Regelungsbereichen, für die aufgrund ihres Bezugs zu Anlagen oder Stoffen gemäß Art. 72 GG kein Abweichungsrecht der Länder besteht. Es werden daher für diesen Rechtsbereich ab dem 1. März 2010 die vom Bund noch zu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften die entsprechenden Regelungen der Länder verdrängen. Auf Gesetzesebene haben die Länder ohnehin nur auf die bisherigen §§ 19g bis 19l WHG verwiesen oder sie in ihren Wassergesetzen kopiert.

Der § 62 WHG definiert den Anwendungsbereich und die Ziele dieser Vorschriften, das erforderliche Technikniveau und den Begriff der gewässergefährdenden Stoffe. Der Begriff Umgang enthält das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden der Stoffe.

Der § 63 WHG bestimmt die behördliche Vorprüfung (Eignungsfeststellung, Bauartzulassung) als Voraussetzung für die Verwendung der Anlagen sowie die Grenzen dieser Vorschrift.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Hierzu bietet sich die Nutzung von Umwelt- und Chemikalienschränken an. Sie gewährleisten dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer Sicherheit!

Lagerung gewässergefährdender Flüssigkeiten in Umwelt- und Chemikalienschränken wt$

Umweltschrank mit feuergeschützter Sicherheitsbox Typ 30

Aufbewahrung und Lagerung von Chemikalien

Nach § 24 Abs. 1 GefStoffV sind Gefahrstoffe so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, damit weder Missbrauch noch Fehlgebrauch eintreten können.

Um mögliche Fehl- oder Missgebräuche zu verhindern, ist dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe, die  täglich benutzt werden, nicht miteinander und nicht mit Lebensmittel verwechselt werden können. Aus diesem Grund ist zwingend darauf zu achten, dass Lebensmittel nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt und gelagert werden. Dies ist verboten und lebensgefährlich!

Bei der Lagerung ist zu beachten:

Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Originalgefäße entsprechen diesen Anforderungen.
Die Gefäße selbst jedoch müssen wiederum in geeigneten Räumlichkeiten/Lager/Schränken gelagert werden.

  • Bei Kunststoffbehältern besteht insbesondere bei organischen Flüssigkeiten die Gefahr der Versprödung, Verformung oder Diffusion.
  • Aluminiumgefäße dürfen nicht für chlorkohlenwasserstoffhaltige Stoffe verwendet werden, für starke Laugen sind Polypropylenflaschen geeignet, nicht jedoch Glasflaschen.
  • Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
  • Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden.

Zusammenlagerung:

Brennbare Flüssigkeiten müssen in speziellen Sicherheitsschränken mit hoher Feuerwiderstandsklasse untergebracht werden, die

  • an eine wirksame Entlüftung angeschlossen sind, die einen mindestens 10-fachen Luftwechsel je Stunde gewährleistet und die auftretenden Gase und Dämpfe ständig ins Freie leitet,
  • unterhalb der untersten Stellfläche mit einer Auffangwanne aus nicht brennbaren Werkstoffen ausgerüstet sind, die mindestens 10 % der maximal zulässigen Aufbewahrungsmenge aufnehmen kann, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes,
  • mit Türen ausgestattet sind, die von selbst schließen und an der Frontseite der Türen mit dem Warnzeichen "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" und Verbotszeiten "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet sind,
  • im Brandfall z.B. durch Unterbrechung der Schranklüftung eine Brandausbreitung verhindern.

Sind solche Schränke nicht vorhanden, gibt es auch Chemikalienschränke, die eine Lagerebene in Form einer feuergeschützten Sicherheitsbox mit Typ 30 Klassifizierung bereitstellen. Diese Box weist alle sicherheitsrelevanten Merkmale eines feuerbeständigen Sicherheitsschranks auf.

Giftige und alle sonstigen mit T gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen (krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2) sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur Fachpersonal Zugang zu diesen Gefahrstoffen hat!

Das Gefährdungspotenzial, das durch die Lagerung von Chemikalien entsteht, hängt nicht nur von der zu lagernden Menge, sondern auch von deren Gefährlichkeit ab. "Wildes Lagern" ist nicht erlaubt. Es kann hierbei zur Zusammenlagerung von Chemikalien kommen, die aus Sicherheitsgründen getrennt zu lagern sind. Hier greifen die sogenannten Gefahrgut- oder auch Lagerklassen (LGK)8.

Lagerung gewässergefährdender Flüssigkeiten in Umwelt- und Chemikalienschränken wt$

Feuergeschützte Sicherheitsbox Typ 30

Lagerung von Pflanzenschutzmitteln (PSM):

Pflanzenschutzmittel7 sind chemische oder biologische Wirkstoffe und Zubereitungen, die dem Wasser Schaden zufügen können und bedürfen einer sicheren Lagerung. Pflanzenschutzmittel sind ausschließlich in fest verschlossenen Originalverpackungen aufzubewahren. Weiter gilt: Grundsätzlich dürfen keine brennbaren Materialien als Baumaterial verwendet werden. Es sind weder Holzregale einzubauen noch sollten größere Gebindeeinheiten im Karton belassen werden.
Das Lager ist als Pflanzenschutzmittel-Lager zu kennzeichnen und mit der Aufschrift "Pflanzenschutzmittel – Unbefugten ist der Zutritt verboten" zu versehen.
PSM können vorschriftskonform in Umweltschränken gelagert werden, diese müssen hierzu nur entsprechend gekennzeichnet werden.
Umweltschränke sollten das Ü-Zeichen besitzen, so dass die Auffangwannen entsprechend dicht sind.
Bei diesen Schränken muss man auch darauf achten, wie groß die Auffangkapazität der Einlegeböden ist. Bei der Lagerung von PSM müssen 10 % der Lagermenge, mindestens aber das Volumen des größten Gebindes, im Falle einer Leckage aufgefangen werden. Befindet man sich in einem Wasserschutzgebiet, muss die gesamte Lagermenge aufgefangen werden. Hier kann es notwendig sein, die Schränke mit größeren Einlegeböden auszustatten.

Lagerung gewässergefährdender Flüssigkeiten in Umwelt- und Chemikalienschränken wt$

Pflanzenschutzmittelschrank

Beschaffenheit von Umwelt- / Chemikalienschränken:

Je nach Art des zu lagernden Stoffes müssen Sicherheitsschränke gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Nur so ist ein Sicheres Lagern gewährleistet.
Für die vorschriftsmäßige und sichere Lagerung nicht entzündbarer Chemikalien und Giftstoffe gibt es spezielle Umwelt-/Chemikalienschränke. Diese dienen der vorschriftsmäßigen Lagerung von gewässergefährdenden (WGK), nicht entzündbaren Flüssigkeiten und Giftstoffen in Arbeitsräumen.
Optional sind diese Umwelt-/ Chemikalienschränke mit einer speziell nach Stahlwannenrichtlinie (StawaR) geprüften (dicht geschweißten) Auffangwanne ausgestattet. Dies ist durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für diesen Einsatzbereich gefordert.
Manche Umwelt-/Chemikalienschränke haben Türen mit Glaseinsätzen, diese Verglasungen müssen entweder aus Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften (Verbund-Sicherheitsglas, Plexiglas, Polycarbonat) bestehen.

Säure- / Laugenschränke:

Säuren und Laugen müssen in allen Fällen separat gelagert werden (Säuren separat von Laugen lagern)! Zumal diese aggressive Dämpfe freisetzen können. Werden diese Stoffe in einem Schrank gelagert, so sind diese in separat voneinander getrennten Bereichen aufzubewahren und der Schrank ist an ein Entlüftungssystem anzuschließen und dauerhaft zu entlüften. Die Kennzeichnung der Bereiche muss so dargestellt sein, dass ein Zusammenlegen von Säuren und Laugen nicht gegeben ist. Diese Schränke müssen mit korrosionsbeständigen Wannen und Bodenfläche ausgestattet sein.

Spezielle Säuren- und Laugenschränke bitte anfragen.

Fussnoten:

1 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die deutsche Umsetzung der Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG, später ersetzt durch Richtlinie 2009/104/EG, und regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes.

2 Technische Regeln sind Empfehlungen und technische Vorschläge, die einen Weg zur Einhaltung eines Gesetzes, einer Verordnung, eines technischen Ablaufes usw. empfehlen. Sie sind keine Rechtsnormen und haben damit auch nicht zwangsläufig den Charakter von gesetzlichen Vorschriften. Technische Regeln können jedoch Gesetzeskraft erhalten, z. B. durch bauaufsichtliche Einführung im Rahmen von Technischen Baubestimmungen. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

3 Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im deutschen Arbeitsschutz. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten. Seit 2005 ist auch das Arbeitsschutzgesetz gesetzliche Grundlage für die GefStoffV.

4 Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet den Hauptteil des deutschen Wasserrechts. Es ist in der Fassung vom 31. Juli 2009 ein Gesetz in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das WHG enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers, außerdem Vorschriften über den Ausbau von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung sowie den Hochwasserschutz.

5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

6 VAwS (Verordnung), Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

7 § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall

schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder

sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt haben.

8 LGK, Lagerklassen: Die Lagerklassen orientieren sich an den Vorschriften des Gefahrstoffrechtes, die Klasseneinteilung wurde in Anlehnung an das Gefahrgutrecht gebildet.

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