Vorschriftsmäßige Lagerung entzündbarer und gewässergefährdender Flüssigkeiten
Wer mit gewässergefährdenden oder entzündbaren Substanzen arbeitet, ist zur gesetzeskonformen Gefahrstofflagerung verpflichtet. Denn um Risiken für Mensch und Umwelt zu vermeiden, schreiben verschiedene gesetzliche Regelwerke – darunter BetrSichV, TRbF, GefStoffV, WHG und AwSV – klare Anforderungen an die Lagerung dieser Gefahrstoffe vor. Besonders in gewerblichen oder industriellen Betrieben müssen diese Vorgaben konsequent umgesetzt werden.
Finden Sie hier Informationen über Vorschriften und Vorgaben zur gesetzeskonformen Lagerung von gewässergefährdenden und entzündbaren Flüssigkeiten und zur Wahl der richtigen Auffangwanne. Bitte beachten Sie generell die für Sie verbindlichen landesspezifischen Vorschriften, Bestimmungen und Gesetze bezüglich Zulassungen, vorgeschriebenem Auffangvolumen etc.
Damit eine Auffangwanne sowohl den gesetzlichen Bestimmungen genügt als auch Ihren Anforderungen entspricht, sollten vor dem Kauf einige Fragen geklärt werden, damit sichergestellt ist, dass das richtige Produkt zum Einsatz kommt.
Auffangvolumen – Welche Menge an Gefahrstoffen soll gelagert werden?
Die Menge des zu lagernden Gefahrstoffs ist ausschlaggebend für das erforderliche Auffangvolumen der Auffangwanne. Eine zu kleine Auffangwanne birgt nicht nur hohe Risiken für die Umwelt, sondern kann im Fall einer Leckage hohe Kosten für Reinigung und Sanierung und auch die Verhängung von Bußgeldern nach sich ziehen.
Für die Lagerung entzündbarer oder gewässergefährdender Flüssigkeiten gilt:
Zum Schutz des Grundwassers müssen Behälter, in denen entzündbare oder gewässergefährdende Flüssigkeiten gelagert werden, durch geeignete Auffangwannen gegen Auslaufen gesichert sein.
Auffangwannen dürfen nur auf regengeschützten, ebenen Flächen aufgestellt werden. Nach deutschen Vorschriften und Gesetzen muss eine Auffangwanne den Inhalt des größten Behälters, mindestens jedoch 10 % der eingelagerten Menge, aufnehmen können.
Beispiel
Lagerung von 2 Fässern à 200 Liter
- Gesamt-Lagermenge = 400 Liter, davon 10 % = 40 Liter
- Größtes Gebinde = 200 Liter
Erforderliches Wannenvolumen = 200 Liter
Achtung!
In Wasserschutzgebieten (soweit Lagerung zugelassen) muss die gesamte Lagermenge (100%) zurückgehalten werden können.
Lagerkapazität – Welche Gebinde sollen gelagert werden?
Auffangwannen sind für eine bestimmte Lagerkapazität ausgelegt die wiederum von der Art der zu lagernden Gebinde (Kleingebinde, Fässer, IBC) abhängt. Oft werden Auffangwannen, die für bestimmte Anforderungen angeschafft wurden, zweckentfremdet verwendet. Dies kann zur Folge haben, dass die Traglast überschritten wird oder das Auffangvolumen nicht ausreicht, z.B. wenn Fässer auf eine Wanne gestellt werden, die eigentlich für die Lagerung von Kleingebinden vorgesehen war. Eine überdimensionierte Auffangwanne dagegen beansprucht unnötig Platz und erschwert die Handhabung.
Werkstoff – Welches Auffangwannenmaterial eignet sich für die zu lagernden Substanzen?
Die Beständigkeit der verwendeten Werkstoffe der Auffangwanne sowie ihre Verträglichkeit mit den eingelagerten Stoffen muss nachweislich gegeben sein. Hierfür ist der Anwender verantwortlich. Bitte beachten Sie immer die Beständigkeitslisten und Gefahrstoffdatenblätter des zu lagernden Mediums.
TIPP:
Falls aus Beständigkeitslisten keine Vorgaben zu entnehmen sind, kann der Werkstoff der Auffangwanne dem Werkstoff der Lagerbehälter entsprechen.
Sehen Sie hier einen Überblick über Auffangwannen für die Lagerung gewässergefährdender und entzündbarer Flüssigkeiten:
Auffangwannen aus Stahl
Stahl-Auffangwannen werden aus Blechen gefertigt, geschweißt und verzinkt oder lackiert, um Korrosion zu verhindern. Sie sind äußerst widerstandsfähig, mechanisch belastbar und bleiben auch unter hohen Lasten oder bei Stößen stabil. Dadurch eignen sie sich besonders für die Lagerung schwerer Gebinde wie Fässer und IBC/KTC.
Nachteilig ist ihr hohes Gewicht, das die Handhabung erschwert. Zudem sind sie anfällig für Korrosion, insbesondere bei Kontakt mit Feuchtigkeit oder bestimmten Chemikalien, weshalb Schutzbeschichtungen erforderlich sind. Sie sind ideal für entzündliche Stoffe, jedoch ungeeignet für starke Säuren und Laugen, die das Material angreifen können.
Edelstahl-Wannen können zur Lagerung bestimmter aggressiver und gleichzeitig entzündbarer Flüssigkeiten verwendet werden.
Zur Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten der GHS-Kategorien 1 – 3 sowie gewässergefährdenden Flüssigkeiten der GHS-Kategorien 1 – 4.
Auffangwannen aus Polyethylen (PE)
PE-Auffangwannen können durch Spritz- oder Rotationsguss flexibel gestaltet werden, um verschiedene Anwendungen und Platzverhältnisse zu berücksichtigen. Sie sind leichter als Stahlwannen, einfacher zu handhaben und korrosionsbeständig, wodurch sie sich für den Einsatz mit vielen Gefahrstoffen eignen. Allerdings sind sie nicht für ölbasierte oder leicht entzündliche Flüssigkeiten geeignet, da ihre Feuerbeständigkeit begrenzt ist. Zudem weisen sie eine geringere mechanische Festigkeit auf, können sich unter hoher Belastung verformen und sind bei starker Krafteinwirkung oder niedrigen Temperaturen bruchanfällig.
Zur Lagerung gewässergefährdender Flüssigkeiten der GHS-Kategorien 1 – 4. In Deutschland zur Lagerung von entzündbaren Medien nicht zugelassen.
Auffangwannen aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK)
GFK ist ein Verbundwerkstoff aus Polyesterharz und Glasfasermatten, der durch hohe Stabilität, geringes Gewicht und Widerstandsfähigkeit gegen Brandbelastung überzeugt. Im Vergleich zu Stahl ist GFK korrosionsbeständig und widersteht vielen Chemikalien. GFK-Auffangwannen sind witterungsbeständig, benötigen keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen und lassen sich leicht reinigen. Sie eignen sich jedoch nicht uneingeschränkt für brennbare Gefahrstoffe und sind mechanisch weniger stabil als Stahlwannen, insbesondere bei tiefen Temperaturen oder hoher Belastung.
Zur Lagerung gewässergefährdender Flüssigkeiten der GHS-Kategorien 1 – 4 sowie brennbarer Flüssigkeiten (Flammpunkt >55 °C).
Auffangwannen-Beständigkeitsabfrage
Ob Auffangwannen aus GFK oder PE, für das von Ihnen zu lagernde Medium geeignet sind, können Sie schnell und einfach über die Beständigkeitsabfrage prüfen.
Bei aggressiven Medien oder unklarer Medieneignung bitte vorab mit Sicherheitsdatenblatt anfragen.
Auffangwannen im Vergleich
| Stahl | PE | GFK | |
|---|---|---|---|
| Gewicht | mittel/hoch | gering | gering/mittel |
| Korrosionsbeständigkeit | mittel | hoch | hoch |
| Brennbarkeit | nicht brennbar (Klasse A1) | normal entflammbar (Klasse B2) | schwer entflammbar (Klasse B1) |
| Mechanische Stabilität | hoch | gering/mittel | mittel |
Medieneignung
| Stahl | PE | GFK | |
|---|---|---|---|
| Altöl bekannter Herkunft (brennbar, Flammpunkt > 55 °C) | ✅ | ❌ | ✅ |
| Heizöl und Dieselöl (brennbar, Flammpunkt > 55 °C) | ✅ | ❌ | ✅ |
| Laugen bis pH 8 | ✅ | ✅ | ✅ |
| Laugen > pH 8 | ❌ | ✅ | |
| Säuren bis 10%, Salzlösungen pH 6 – 8, Fixierbäder | ❌ | ✅ | ✅ |
| Säuren bis 20%, Batteriesäure 37% | ❌ | ✅ | ✅ |
| Benzin, Nitro (hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich) * | ✅ | ❌ | ❌ |
* Besondere Anforderungen an den Lagerraum sind zu beachten. (Brandschutz, Ex-Schutz).
Zubehör auf das Sie nicht verzichten sollten
Ein Gitterrost ist bei einer Auffangwanne nahezu unverzichtbar. Er sorgt für eine gleichmäßige Gewichtsverteilung und erhöht damit die Stabilität und vor allem größere Gebinde lassen sich wesentlich einfacher auf einem Gitterrost absetzen, als wenn sie mit einem Hebegerät in die Wanne hineinmanövriert werden müssen. Werden Gebinde direkt in der Auffangwanne abgestellt verringert sich dadurch deren Auffangvolumen und im Fall einer Leckage stehen die Gebinde in der ausgelaufenen Flüssigkeit. Das hat zur Folge, dass nicht nur die Auffangwanne gereinigt werden muss, sondern auch die Gebinde selbst.
Besonders wenn Gefahrstoffe nicht nur gelagert werden, sondern auch damit hantiert werden muss (beispielsweise beim Ab- oder Umfüllen) sorgen Spritzschutzwände und Vorsatzbehälter für mehr Sicherheit. Abfüllaufsätze oder Fassböcke erleichtern die Arbeit.
Aufstellbedingungen – gesetzliche Vorgaben
Auffangwannen dürfen nur in niederschlaggeschützten Bereichen aufgestellt werden, da eindringendes Wasser die Auffangkapazität verringert. Damit das vorgegebene Auffangvolumen eingehalten werden kann und der sichere Stand für die gelagerten Gebinde gewährleistet ist, müssen Auffangwannen auf ebenen, befestigten Flächen aufgestellt werden. Ob ein Anfahrschutz notwendig ist, ergibt sich aus den räumlichen Gegebenheiten.
Die Gebinde sind auf der Wanne so zu lagern, dass sie nicht über die Wanne hinausstehen. Dadurch wird ein Herunterfallen verhindert und im Fall einer Leckage werden austretende Flüssigkeiten aufgefangen. Wird aus einem Gebinde auf der Wanne abgefüllt, ist darauf zu achten, dass sich die Auslauföffnung über der Wanne befindet. Sollte dies aufgrund der Maße der Gebinde nicht möglich sein, sollte ein Vorsatzbehälter verwendet werden damit Leckagen aus Undichtigkeiten des Hahnes sowie nachtropfende Flüssigkeit sicher aufgefangen werden. Ist die nötige Höhe zur Abfüllung in Kleingebinde nicht gegeben oder ist die Viskosität der Flüssigkeit hoch, empfiehlt sich der Einsatz einer erhöhten, geneigten Stellfläche.
Auffangwannen aus Kunststoff sollten nicht dauerhaft direkter UV-Strahlung oder Temperaturen über 30 °C ausgesetzt werden, da dies das Material langfristig beeinträchtigen kann. Auffangwannen aus Stahl sollten immer mit ausreichendem Abstand zu anderen metallischen Flächen positioniert werden, um Kontaktkorrosion zu vermeiden und sie sollten und nicht über längere Zeit der Feuchtigkeit ausgesetzt sein.
Bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen in und auf Auffangwannen ist neben den Zusammenlagerungsverboten zusätzlich zu beachten, dass keine Stoffe über einer Wanne gelagert werden, die beim Zusammentreffen miteinander reagieren können. Dabei ist nicht nur die Eignung der jeweiligen Wanne zu beachten, sondern besonders bei den Auffangwannen aus Polyethylen auch mögliche exotherme Reaktionen der Substanzen, wodurch durch die entstehende Hitze die Statik der Auffangwanne zerstört werden kann.
Zulassung von Auffangwannen – das müssen Sie beachten
- StawaR-Konformität: Die ÜHP bestätigt, dass die Auffangwanne die Anforderungen der StawaR erfüllt
- WHG-Zertifizierung: Durch den TÜV oder eine vergleichbare Prüforganisation erfolgt die einmalige und die wiederkehrende Überprüfung des Herstellers als Fachbetrieb nach WHG
- Anwendungsbereich der StawaR: Die StawaR gilt für nicht überbaute Wannen aus Stahl mit einem Volumen bis max. 1000 Liter
- Abweichende Lagersysteme, z.B. aus Kunststoff benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt
Leitsystem Gefahrstofflagerung
Die Gefahrenklassen geben für Gefahrstoffe die Art der physikalischen Gefahr, die Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt wieder.
Um Ihnen die Auswahl des für Ihre Anwendung richtigen Produktes zur Gefahrstofflagerung zu erleichtern, haben wir bei den entsprechenden Produkten ein Leitsystem Gefahrstofflagerung integriert.
Bezüglich der zulässigen Eignung und Beständigkeit sind die Gefahrstoffsymbole der vorrangig zu lagernden Medien abgebildet (diese Symbole finden Sie auch auf Ihren Gefahrstoff-Gebinden) und bezüglich der Zulassung ist das Logo des entsprechenden Prüfzertifikates abgebildet.
Alle Angaben gelten ausschließlich für Deutschland, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind unverbindlich. Beachten Sie generell die für Ihr Land gültigen Vorschriften. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Behörde.
Gefahrstoffsymbole nach GHS / REACH
Umweltgefährlich
Einstufung: akut wassergefährdend | H-Satz: H 400 | Gefahrenkategorie: GHS-Kategorie 1
Einstufung: chronisch wassergefährdend | H-Satz: H 410 | Gefahrenkategorie: GHS-Kategorie 1
Einstufung: chronisch wassergefährdend | H-Satz: H 411 | Gefahrenkategorie: GHS-Kategorie 2
Einstufung: chronisch wassergefährdend | H-Satz: H 412 | Gefahrenkategorie: GHS-Kategorie 3
Einstufung: chronisch wassergefährdend | H-Satz: H 413 | Gefahrenkategorie: GHS-Kategorie 4
Entzündlich / leichtentzündlich / Hochentzündlich
Einstufung: extrem entzündbar | Kriterien: Flammpunkt < 23 °C Siedepunkt < 35 °C | H-Satz: H 224 | Gefahrenkategorie: GHS-Kategorie 1
Einstufung: leicht entzündbar | Kriterien: Flammpunkt < 23 °C Siedepunkt > 35 °C | H-Satz: H 225 | Gefahrenkategorie: GHS-Kategorie 2
Einstufung: entzündbar | Kriterien: Flammpunkt > 23 °C < 60 °C | H-Satz: H 226 | Gefahrenkategorie: GHS-Kategorie 3
Ätzend
Giftig (T) / Sehr giftig (T+)
Zulassungen in Deutschland
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung DIBt, Berlin
Übereinstimmungserklärung (ÜHP)
Gemäß Bauregelliste A Teil 1, DIBt, Berlin
US-Amerikanische Prüfzertifikate als Qualitätsnachweis
Environmental Protection Agency
Uniform Fire Code
Occupational Safety and Health Agency
National Fire Protection Agency
Factory Mutual (unabhängige Testagentur)
Erklärung der verwendeten Begriffe und Abkürzungen
ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
§ 3: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzgesetzes (...) zu treffen.“ „Weiterhin hat der Arbeitgeber (...) die erforderlichen Mittel bereitzustellen.“
§ 13: „Die Verantwortlichen für die Erfüllung der Pflichten sind neben dem Arbeitgeber von ihm schriftlich beauftragte Personen.“
AwSV – Bundesweit einheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung
Regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes (Richtlinie 2009/104/EG).
DIBt – Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin
GHS - Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals
Weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Stoffen und Gemischen).
GefStoffV – Gefahrstoffverordnung
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im deutschen Arbeitsschutz. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten. Auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist gesetzliche Grundlage für die GefStoffV.
H-Satz
H-Sätze beschreiben Gefährdungen (engl. hazards), die von chemischen Stoffen oder Zubereitungen ausgehen. Es handelt sich um standardisierte, kurze Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe, die im Rahmen des GHS verwendet werden.
LAU – Lagern, Abfüllen, Umschlagen
REACH
EU-Chemikalienverordnung: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)
StawaR – Stahlwannen-Richtlinie
• Der Betreiber ist verantwortlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie für Unterhalt und Wartung
• Die Auffangwanne ist frei von Wasser und Verschmutzung zu halten
• Schäden am Oberflächenschutz (Korrosion) sind umgehend zu beheben
• Regelmäßige Prüfungen (mind. 1x wöchentlich)
• Der Zustand der Auffangwanne (sowie der Gitterroste) ist alle 2 Jahre durch Inaugenscheinnahme zu prüfen
• Das Ergebnis ist zu protokollieren und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen
TRbF – Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
ÜHP
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach Prüfung des Produkts durch ein anerkanntes Institut
WGK – Wassergefährdungsklasse
• nwg: nicht wassergefährdend
• awg: allgemein wassergefährdend
• WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe
• WGK 2: (deutlich*) wassergefährdende Stoffe
• WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe
(* gemäß AwSV)
Liegt keine Einstufung vor, ist eine Selbsteinstufung des Stoffes durch den Betreiber erforderlich.
WHG – Wasserhaushaltsgesetz
Enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers, außerdem Vorschriften über den Ausbau von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung sowie den Hochwasserschutz. Der Besorgnisgrundsatz gemäß WHG besagt, dass bestimmte Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass hierdurch nachteilige Veränderungen eines Gewässers eintreten können.
§ 62: Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.
§ 63 (Eignungsfeststellung): Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.
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