Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

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Die AGBs für Privatkunden finden Sie hier.


§ 1. Geltungsbereich,

a) Für alle Bestellungen, welche bei der KAISER + KRAFT GmbH, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart, Deutschland (nachfolgend „kaiserkraft“ genannt“) getätigt werden, gelten ausschließlich die vorliegenden AVLB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob kaiserkraft die Ware selbst herstellt oder bei Lieferanten einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten

b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als kaiserkraft ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und kaiserkraft dem nicht ausdrücklich widerspricht.

c) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in den Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor den AVLB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

d) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVLB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

e) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.


§ 2. Vertragsschluss, Mitwirkungspflichten des Kunden

a) Die Angebote der kaiserkraft sind freibleibend und unverbindlich, außer es wurde ausdrücklich und schriftlich ein verbindliches Angebot in Textform (§ 126b BGB) abgegeben. Dies gilt auch, wenn kaiserkraft dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Entsprechendes gilt für Angaben, welche durch die kaiserkraft in einem Webshop getätigt werden.

b) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. kaiserkraft ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von fünf (5) Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen.

c) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

d) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bestellung wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sollten sich Angaben des Kunden, wie z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer o.Ä. ändern, ist der Kunde verpflichtet die Änderungen unverzüglich kaiserkraft schriftlich mitzuteilen. Das Risiko einer nichtaufklärbaren, fehlerhaften Übersendung der bestellten Ware trägt der Kunde. Er ist in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, kaiserkraft einen hieraus entstandenen Schaden zu erstatten.

e) Unterlässt der Kunde die Benachrichtigung der Änderungen seiner Angaben, so ist kaiserkraft berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rücktrittserklärung schriftlich zu erfolgen hat.


§ 3. Lieferfrist, Lieferverzug

a) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von kaiserkraft bei Annahme der Bestellung im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben und beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist produktabhängig.

b) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“. Die Lieferfrist gilt bei „ab Werk“-Lieferungen als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Kunden bis zum Ablauf der Lieferfrist mitgeteilt wird.

c) Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die kaiserkraft nicht zu vertreten hat, nicht einhalten werden können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert. Gleichzeitig wird dem Kunden die voraussichtliche neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist kaiserkraft berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von kaiserkraft, wenn kaiserkraft ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette aufgrund
i. höherer Gewalt,
ii. Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
iii. staatlichen Anordnungen,
iv. Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb des Einflusses von kaiserkraft liegen soweit diese nachweislich auf die Ablieferung der Ware Einfluss haben oder,
v. wenn kaiserkraft im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Dies gilt ebenfalls, sofern diese Umstände bei Unterlieferanten oder Subunternehmer eintreten.

d) Der Eintritt eines Lieferverzugs seitens kaiserkraft bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Mahnung.




§ 4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

a) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die kaiserkraft berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

c) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist kaiserkraft berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

d) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der kaiserkraft überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

e) Lieferungen erfolgen ausschließlich in die Bundesrepublik Deutschland.


§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

b) Beim Versendungskauf (Ziffer 4 Abs. (1)) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern kaiserkraft nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. EUR 9,90. Ab einem Gesamteinkaufswert von EUR 300,00 ist der Versand kostenlos. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall der Kunde.

c) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. kaiserkraft ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt kaiserkraft spätestens mit der Auftragsbestätigung.

d) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. kaiserkraft behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens

e) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

f) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist kaiserkraft nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann kaiserkraft den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.




§ 6. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der kaiserkraft aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich kaiserkraft das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat der kaiserkraft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der im Eigentum der kaiserkraft stehenden Waren erfolgen.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist kaiserkraft berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; kaiserkraft ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf kaiserkraft diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich

d) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (iii.) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

i. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei kaiserkraft als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt kaiserkraft Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

ii. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der kaiserkraft gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die kaiserkraft ab. kaiserkraft nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6 lit b) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

iii. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der kaiserkraft ermächtigt. kaiserkraft verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der kaiserkraft nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und kaiserkraft den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung des Rechts gemäß Ziffer 6 lit c) geltend gemacht hat. Ist dies aber der Fall, so kann kaiserkraft verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der kaiserkraft bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist kaiserkraft in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunde zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu
iv. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der kaiserkraft um mehr als 10%, wird kaiserkraft auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl seitens kaiserkraft, freigeben.




§ 7. Garantie

a) Die kaiserkraft gewährt dem Kunden eine Haltbarkeitsgarantie von drei (3) Jahren für alle Produkte in dem Onlineshop der kaiserkraft (www.kaiserkraft.de) sowie für EUROKRAFTbasicProdukte. Für EUROKRAFTpro-Produkte wird eine Haltbarkeitsgarantie für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.

b) Diese Haltbarkeitsgarantie umfasst hingegen nicht die nachstehenden Produkte sowie ggf. Bestandteile der angebotenen Produkte:

i) Motoren, Bedienelemente und Kupplungssysteme/Getriebe bei Elektrogeräten;
ii) Akkus/Batterien;
iii) Hydraulik;
iv) Räder/Rollen;
v) Elektrogeräte
vi) Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, natürliche Abnutzung bzw. Verschleiß, äußere Einwirkungen (z.B. Transportschäden, Stöße, Schläge, Hitzeeinwirkungen, Säure o.ä.) oder ungeeignetes Zubehör zurückzuführen sind;
vii) Verpackungsmaterialien

c) Der Garantiezeitraum beginnt mit dem Erhalt der Bestellbestätigungs-E-Mail. Etwaige Garantieansprüche sind gegenüber KK-EUkaiserkraft vor Ablauf des Garantiezeitraums in Textform geltend zu machen.

d) Im Garantiefall erfolgt nach Wahl von kaiserkraft eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ausgewechselte Teile werden Eigentum der kaiserkraft. Eine Erstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Im Falle einer Garantieleistung läuft der Garantiezeitraum fort und beginnt nicht nochmals von neuem. Weitere Ansprüche, gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche für Folgeschäden aus dieser Garantieleistung, sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten), Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei weiteren gesetzlich zwingenden

e) Garantiegeber ist die KAISER+KRAFT EUROPA GmbH, Presselstr. 12, 70191 Stuttgart, service@kaiserkraft.de. Räumlicher Geltungsbereich für die Garantie umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit sonstige Dritte, insbesondere Hersteller von Waren, eigene Garantien gewähren sollten, richten sich etwaige Garantieansprüche des Kunden ausschließlich gegen den jeweiligen Dritten.


§ 8. Mängelansprüche des Kunden

a) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist; diese gesetzlichen Ansprüche bestehen unabhängig von der freiwillig eingeräumten Haltbarkeitsgarantie unter Ziffer 7 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478 , 445a , 445b bzw. §§ 445c , 327 Abs. 5 , 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

b) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von kaiserkraft (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

c) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet kaiserkraft eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 2 BGB ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt kaiserkraft insoweit keine Haftung.

d) kaiserkraft haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten (§§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

e) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann kaiserkraft zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Ist die von kaiserkraft gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann dieser sie ablehnen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt

f) kaiserkraft ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

g) Der Kunde hat der kaiserkraft die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der kaiserkraft die mangelhafte Sache auf deren Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

h) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die kaiserkraft nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVLB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die kaiserkraft vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

i) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist kaiserkraft unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn kaiserkraft berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

j) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

k) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen


§ 9. Sonstige Haftung

a) Soweit sich aus diesen AVLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die kaiserkraft bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften

b) Auf Schadensersatz haftet die kaiserkraft – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die kaiserkraft, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt

c) Die sich aus Ziffer 9 lit. b ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu den Gunstendes Kunden), deren Verschulden die kaiserkraft nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650 , 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen

e) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 9 lit b) ii) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist die KK selbst bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

f) Die Regelung gemäß Ziffer 9 lit a) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

g) Soweit die Haftung der KK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der kaiserkraft.




§ 10. Verjährung

a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

b) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung ( § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444 , 445b

c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( §§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.




§ 11. Rückgaberecht

a) Die kaiserkraft gewährt dem Kunden ein Rückgaberecht für 30 Tage, beginnend ab dem Tag der Ablieferung der Ware an den Kunden, für den Fall, dass der Kunde den Artikel nicht behalten will. Sollte der Kunde die von der KK gelieferten Waren zurückgeben oder umtauschen wollen, so unterrichten der Kunde die KK innerhalb von 30 Tagen nach der Ablieferung. kaiserkraft gibt dem Kunden in diesem Fall die Rücksendeanschrift bekannt bzw. veranlasst auf Wunsch die Rücknahme und erstatten dem Kunden den Kaufpreis zurück.

b) Von diesem Rückgabe- und Umtauschrecht sind Sonderanfertigungen und Waren, für die Sonderpreise gewährt wurden, ausgeschlossen.
Eine Rückgabe kann durch die kaiserkraft nur angenommen werden, wenn die Ware ohne Gebrauchsspuren, in Originalverpackung bei der kaiserkraft eingeht. Die Gefahr und die Kosten des Rücktransports gehen zu Lasten der kaiserkraft.


§ 12. Urheberrechte

Die kaiserkraft hat an allen Bildern, Filmen und Texten, die in dem Katalog oder auf der Webshopseite der kaiserkraft veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne die ausdrückliche Zustimmung der kaiserkraft nicht gestattet.




§ 13. Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Für diese AVLB und die Vertragsbeziehung zwischen der kaiserkraft und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

b) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der kaiserkraft in Stuttgart. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Die kaiserkraft ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§14 Aktualität und Änderung
Stand: 12.08.24


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E-Mail: service@kaiserkraft.de


Geschäftsführer:

Carlos Czerwinski, Carsten Rumpf, Joachim Eschke, Sven Lauxmann

Sitz:

Stuttgart,

Amtsgericht Stuttgart, HRB 20103

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 199225340